Kostenfestsetzung

Kostenfestsetzung
Begriff des Zivilprozessrechts. Die K. soll der obsiegenden Partei ohne neuen Prozess einen  Vollstreckungstitel wegen der vom Gegner zu erstattenden Prozesskosten verschaffen. Erforderlich ist ein bei der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz anzubringendes Gesuch unter Beifügung einer Kostenberechnung (zweifach) und der Belege bzw.  Glaubhaftmachung des Ansatzes. Die K. erfolgt, sobald die Hauptentscheidung (z.B. das Urteil) vollstreckbar ist, durch  Kostenfestsetzungsbeschluss (§§ 103 ff. ZPO).
- Rechtsanwälte können die K. auch gegen die eigene Partei betreiben bzw. müssen es, wenn die Partei die Berechnung beanstandet (§ 19 BRAGebO).
- Vgl. auch  Kostenentscheidung.

Lexikon der Economics. 2013.

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